ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Der vorgenannte Auftrag/Werkvertrag bestimmt sich nach den Regelungen des BGB und kommt ausschließlich durch Angebot des Auftraggebers (AG) und Gegenzeichnung/Annahme des Auftragnehmers (AN / Firma Krohne Zimmerei Dachdeckerei GmbH) zu Stande. Dem Auftrag liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde und der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift, dass ihm diese Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss ausgehändigt worden sind und deren Inhalt bekannt ist. Eventuelle Änderungen von Seiten des Auftraggebers stellen ein neues Angebot dar, welches ausdrücklich durch Firma Krohne angenommen werden muss, anderenfalls gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Krohne.

2. Vertragsbestandteile sind in entsprechender Reihenfolge:
Angebot/Auftrag, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, eventuelle Planungsunterlagen/Leistungsverzeichnisse, sonstige Unterlagen.

3. Firma Krohne ist zur fachgerechten Ausführung der vereinbarten Leistung nach den Vorgaben dieses Vertrages verpflichtet. Zur Leistungserbringung steht es der Firma Krohne grundsätzlich frei, gegebenenfalls auch Subunternehmer einzusetzen. Für den Fall einer evtl. notwendigen Gerüstgestellung wird die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau sowie für Schäden während der Standzeit (wie z.B. bei Beeten, Büschen, Graffitis u.ä.) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gerüstankerlöcher werden soweit nicht anders vereinbart mit weißen Abdeckkappen verschlossen.
Der Auftraggeber ist für die Schaffung aller Voraussetzungen zur ungehinderten Leistungserbringung durch Firma Krohne auf der Baustelle verpflichtet. Dies betrifft insbesondere auch die eventuelle notwendige Koordinierung mehrerer Gewerke auf der Baustelle, insbesondere auch eventuell notwendige Vorleistungen anderer Gewerke. Ferner die Sicherstellung einer regelmäßigen Erreichbarkeit zu eventuell notwendigen Entscheidungen auf der Baustelle.

4. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich zu den genannten Preisen um sog. Einheitspreise, die mit Vorlage der Schlussrechnung nach Aufmaß abgerechnet werden. Wird ein gesonderter Zahlungsplan vereinbart, ist dieser dem Auftrag als Anlage beigefügt. Firma Krohne ist dabei berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Abschlagsrechnungen über erbrachte Leistungsteile zu stellen. Soweit dazu nicht anders vereinbart, sind Abschlagsrechnungen jeweils binnen 7 Werktagen zur Zahlung fällig. Die Schlusszahlung des Auftraggebers ist bei Abnahme und nach Vorlage der Schlussrechnung zu leisten.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers zu einer gestellten Abschlagsrechnung ist Firma Krohne berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Nachfristsetzung von sieben Werktagen die Ausführung der Leistung zu unterbrechen. Dies gilt nicht bei berechtigten Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers.

5. Leistungszeit und Leistungsbeginn werden mit dem Auftraggeber individuell abgestimmt. Eventuell vereinbarte Ausführungszeiträume stellen keine Vertragsfristen dar. Eventuelle Leistungsstörungen wie z.B. Schlechtwetter, Verzug eines Vorgewerkes oder höhere Gewalt verlängern die Ausführungszeit für die übernommene Leistung entsprechend. Dies gilt auch im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers.

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung der Firma Krohne innerhalb von zwei Wochen ab Fertigstellungsmitteilung abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber trotz entsprechender Aufforderung die Leistung nicht binnen zwei Wochen ab, gilt die seitens Firma Krohne erbrachte Leistung als abgenommen, es sei denn, die Leistung stellt sich insgesamt als nicht abnahmefähig dar oder der Auftraggeber war aus wichtigem Grund terminlich verhindert.

7. Die Haftung der Firma Krohne für eventuelle Leistungsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechtes des BGB.

8. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag/Vertrag jederzeit zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung durch den Auftraggeber steht der Firma Krohne die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachte Leistung zu. Die Firma Krohne ist für diesen Fall zudem berechtigt, einen entgangenen Gewinn in Höhe von pauschal 10 % des Netto-Gesamtpreises geltend zu machen, dem Auftraggeber bleibt allerdings vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass höhere Ersparnisse oder anderweitiger Erwerb vorliegen.
Unabhängig davon können beide Parteien des Vertrages den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt zum Beispiel dann vor, wenn sich der Auftraggeber ohne Zurückbehaltungsrecht mit einer gestellten Abschlagsrechnung im Zahlungsverzug befindet und dazu wenigstens einmal von Seiten der Firma Krohne erfolglos mit Nachfrist von 10 Tagen und Kündigungsandrohung zur Zahlung aufgefordert worden ist.

9. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig und vor oder bei Vertragsschluss auch nicht getroffen worden. Eventuelle Nachträge müssen vom Auftraggeber nach Vorlage eines entsprechenden Nachtragsangebotes schriftlich beauftragt und freigegeben werden.
Für sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gilt mithin die Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesen Fällen gilt eine angemessene Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

Stand: 03/2025

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